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Тема 5      Антимонопольное регулирование экономики. Теневая экономика. Механизмы управления, борьба с нею. Коррупция. Борьба с коррупцией.                                 

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Korruption im juristischen Sinn ist der Missbrauch einer Vertrauensstellung in einer Funktion in Verwaltung, Justiz, Wirtschaft, Politik oder auch in nichtwirtschaftlichen Vereinigungen oder Organisationen (zum BeispielStiftungen), um einen materiellen oder immateriellen Vorteil zu erlangen, auf den kein rechtlich begründeter Anspruch besteht.

Der Politikwissenschaftler Harold Dwight Lasswell definierte Korruption als destruktiven Akt der Verletzung des allgemeinen Interesses zu Gunsten eines speziellen Vorteils in einer Position öffentlicher oder ziviler Verantwortung.

Kernelement von korruptem Verhalten ist das Ausnutzen einer Machtposition für einen persönlichen Vorteil unter Missachtung universalistischer Verhaltensnormen, seien es moralische Standards, Amtspflichten oder Gesetze. Korruption ist eine soziale Interaktion, bei der die Beteiligten vorteilhafte Leistungen austauschen („win-win“), beispielsweise Entscheidungsbeeinflussung gegen Geld.

Korruption ist eine Art Kompensationsgeschäft, aber mehr als nur ein Tausch zwischen zwei Akteuren zu ihrem gegenseitigen Vorteil.

•     Der Zusatz, dass es sich um einen illegalen Tausch handelt, ist nicht eindeutig: Hehlerei ist z. B. auch ein illegaler Tausch, aber keine Korruption.

•     Man kann Korruption von anderen Austauschbeziehungen (z. B. auf einem Markt) unterscheiden, wenn man sie als ein Phänomen mit drei beteiligten Akteuren betrachtet:

•     dem Bestechenden,

•     dem Bestochenen

•     und dem Auftraggeber des Bestochenen.

In der ökonomischen Literatur werden diese als Klient, Agent und Prinzipal bezeichnet (siehe Prinzipal-Agent-Theorie). Prinzipal und Agent haben eine vertragliche Beziehung, in der der Prinzipal den Agenten mit einer Aufgabe betraut und ihm zur Erfüllung dieser Aufgabe ein Mittel überlässt und einen Spielraum gibt, innerhalb dessen er agieren kann. Dies ist die erwähnte Machtposition. Diese nutzt der Agent aus (oft gegen die Interessen des Prinzipals), um dem Klienten etwas im Tausch anbieten zu können.

Korruption bezeichnet die Aktivitäten des „Gebenden“ wie des „Empfängers“. Viele Gesetzbücher nennen dies „aktive Bestechung“ und „passive Bestechung“ (Bestechlichkeit). Mindestens einer der Kooperationspartner missbraucht eine Macht- bzw. Vertrauensposition und gerät deshalb in einen Normkonflikt zwischen partikularistischen Normen und offiziellen und/oder universalistischen Normen. Die Beteiligten müssen abwägen, ob sie den erzielbaren Vorteil durch Korruption höher gewichten als die Risiken (die erwartbaren negativen Sanktionen) bei einer möglichen Aufdeckung.

Arten der Korruption

Das Bundeskriminalamt (BKA) unterscheidet zwischen situativer und struktureller Korruption. Die Giessener Kriminologin Britta Bannenberg hat aufgrund ihrer Aktenauswertung von Korruptionsfällen drei Strukturen ermittelt: Bagatell- oder Gelegenheitskorruption, Struktur der gewachsenen Beziehungen und Netzwerk-Korruption

Situative Korruption

Es handelt sich um Korruptionshandlungen, die spontan aus einer Situation begangen werden (daher auch Spontankorruption genannt); sie sind also nicht geplant oder vorbereitet. Ausschlaggebend ist die günstige Gelegenheit (daher Bannenberg: Gelegenheitskorruption. Der Begriff Bagatellkorruption ist unglücklich gewählt; Korruption ist in keinem Fall eine Bagatelle). Gemäß den Untersuchungen von Bannenberg ist das Geschehen auf zwei oder wenige Personen beschränkt und nicht auf Wiederholung angelegt.

Beispiel: Ein alkoholisierter Autofahrer bietet dem ihn kontrollierenden Polizisten 100 ? an. Der Autofahrer hofft, von einer Strafverfolgung verschont und dabei ohne Punkte wegzukommen, um im Besitz seines Führerscheines zu bleiben.

Strukturelle Korruption

Der korruptiven Handlung liegen langfristig angelegte („gewachsene“) Beziehungen zugrunde; sie wird bereits vor der Tatbegehung geplant und vorbereitet. Häufig wird sie durch „Anfüttern“ eingeleitet, d. h. durch kleinere Geldgeschenke oder andere geringe Vorteile wird getestet, wie weit der Vorteilsnehmer anfällig und bereit ist, auch zukünftig korrupt zu handeln. Höhe und Häufigkeit der Zuwendungen werden im Laufe der Zeit gesteigert. Laut Bannenberg ist ein derartiges Vorgehen räumlich und personell beschränkt; es spielt sich regional im Wirtschaftsbereich des Vorteilsgebers ab.

Beispiel: Es werden vierteljährlich wissenschaftliche «Veranstaltungen» organisiert, bei denen Professoren, die z. B. Gutachten für die Zigaretten-Industrie erstellen, für Reden bzw. Vorträge, deren Inhalte seit Jahren bekannt sind, enorme Honorare gezahlt werden.

Netzwerk-Korruption (nach Bannenberg)

Hier handelt es sich um «umfangreiche Straftaten, die in vielen Fällen der organisierten Kriminalität zugeordnet werden können». Auf der Geberseite handelt es sich um eine Vielzahl von Personen, auf der Nehmerseite um wenige Personen. Die Delikthandlungen werden häufig über mehrere Jahre, teilweise jahrzehntelang regional, überregional oder international, begangen.

Diese Art der Korruption gehört zur Strategie, die von manchen Mitarbeitern von Unternehmen oder Körperschaften eingesetzt wird; sie ist (meistens) mit weitergehenden Straftaten wie zum Beispiel Betrug, Untreue, Erpressung oder Steuerhinterziehung verbunden. Das BKA nennt – unabhängig von der Korruptionsart – weitere mit Korruption zusammenhängende Tatbestände insbesondere Urkundenfälschung, Wettbewerbs beschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, Strafvereitelung und Falschbeurkundung im Amt, Verletzung des Dienstgeheimnisses und Verstöße gegen strafrechtliche Nebengesetze.

Beispiel (überregional): Der Leiter einer Baubehörde trifft sich mit Geschäftsführern bestimmter Bauunternehmen mal zu Arbeitsessen in Edelrestaurants, mal zu Segeltouren, zu privaten Golfturnieren o. Ä., um – wie nach außen deklariert – sich über die wirtschaftliche Lage allgemein und die Auftragslage speziell auszutauschen, tatsächlich aber über demnächst anstehende Aufträge und mögliche Angebote zu sprechen und Konditionen und Preise abzusprechen.

Britta Bannenberg hat bei der Auswertung von Strafakten Korruption festgestellt

•     bei der Vergabe von Großaufträgen an monopolartige Auftragnehmer oder Kartelle, die zum Beispiel den Bau von Flughäfen, Klärwerken in Großstädten, Autobahnen, Kasernen, Wohn- und Gewerbegebieten mit Deponien und Lärmschutzwällen, die Ausrüstung von Polizei und Bundeswehr und Fallkomplexe im Zusammenhang mit Werften betreffen,

•     bei Treuhandverfahren, Führerscheinverfahren,

•     im Zusammenhang mit Ausländerbehörden und Schleuseraktivitäten der organisierten Kriminalität

•     und in zahlreichen Verfahren im Medizinbereich (Herzklappenverfahren, Medizinprodukte).

Formen der Korruption

Im Sinne der §§ 331 ff. StGB erfolgt Korruption

- in aktiver Form (Fordern, Anbieten und Versprechen eines Vorteils, Vorteilsgewährung, Bestechung, Schmiergeldzahlung),

- in passiver Form (Vorteilsannahme, Bestechlichkeit).

Das Annehmen von Vorteilen und das sich als bestechlich „Bereitzeigen“ ist im Grunde immer auch eine aktive Handlung/Haltung.

Der „Vorteilsnehmer“ fordert oft aktiv einen Vorteil ein – dies kann bis zu einer Erpressung gehen. Potenzielle Auftragnehmer werden dann vor die Alternative gestellt: Ohne Schmiergeld kein Auftrag oder keine Amtshandlung, z. B. keine Baugenehmigung. Geforderte Vorteile sind im Sinne des § 331 Abs. 3 StGB immer strafbar. Eine Genehmigung führt nicht zur Straffreiheit.

Im Falle der Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB nimmt der Amtsträger den Vorteil an, auf den er keinen Rechtsanspruch hat – quasi als ein Äquivalent für seine Dienstausübung. Es muss keine rechtswidrige Diensthandlung vorliegen.

Bestechlichkeit und Bestechung im Sinne der § 332 und § 334 StGB gehen immer mit einer Dienstpflichtverletzung des „Nehmers“ einher, also einer rechtswidrigen Diensthandlung. Die Diensthandlung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

Da die §§ 331 ff. StGB auch Vorteile umfassen, die Dritten gewährt werden, können auch das Sponsoring oder die Spendengewährung (siehe auch Parteispende) an öffentliche Körperschaften oder Parteien ein Einfallstor für Korruption sein. Sponsoring und Spenden erfüllen grundsätzlich den objektiven Tatbestand einer Vorteilsgewährung im Sinne der §§ 331 ff. StGB.

Wer Amtsträger ist, bestimmt sich nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Keine Amtsträger sind die Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften (Stadtrat, Gemeinderat), es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen. Der BGH sieht hier allerdings gesetzgeberischen Handlungsbedarf. In allen anderen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens hat das gewandelte öffentliche Verständnis einer besonderen Sozialschädlichkeit von Korruption zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit von korruptem Verhalten geführt. Diese Entwicklung ist bislang an dem Tatbestand derAbgeordnetenbestechung vorbeigegangen. Der Straftatbestand des § 108e StGB wird deshalb vielfach als praktisch bedeutungslose „symbolische Gesetzgebung“ angesehen, die mit der Überschrift nur auf den ersten Blick – und namentlich der Öffentlichkeit – vortäuscht, dass Abgeordnete unter dem Gesichtspunkt der Bestechungsdelikte den Amtsträgern wenigstens annähernd gleichgestellt wären. Bisher ist erst einmal ein Abgeordneter nach dieser Norm verurteilt worden.

Dritter im Sinne der §§ 331 ff. StGB kann auch die eigene Anstellungskörperschaft des Amtsträgers sein. Ein Straftatbestand ergibt sich etwa dann, wenn Sponsoring/Spenden gekoppelt werden mit Auftragserteilungen/Vertragsabschlüssen der empfangenden Verwaltungseinheit (Unrechtsvereinbarung).

Zu korrupten Handlungen gehören auch – allerdings nicht in strafrechtlicher Hinsicht – jene Stellenbesetzungen in Verwaltungen und öffentlichen Unternehmen, die unter parteipolitischen Gesichtspunkten erfolgen: Ämterpatronage, Nepotismus (Vetternwirtschaft), Klientelismus.

 

Korruptionsbekämpfung

Damit keine Korruption stattfindet, muss nach der Prinzipal-Agent-Klient-Theorie entweder bei der Gewährung der Macht (Unterbindung der Prinzipal-Agent-Interaktion) oder beim Handel zwischen Agent und Klient (Unterbindung der Agent-Klient-Interaktion) eingegriffen werden. Im Folgenden soll es vor allem um die letztere Interaktion gehen.

Um die Agent-Klient-Interaktion zu unterbinden, ist sie mit Strafandrohung zu belegen und mögliche Agent-Klient-Interaktionen sind transparent zu machen.

Die Bekämpfung von Korruption fokussierte sich in Deutschland klassischerweise bislang vor allem auf die (straf-)rechtliche Perspektive. Immer mehr stellen jedoch auch andere Fachdisziplinen Überlegungen an, um den mannigfaltigen Korruptionsphänomenen Einhalt zu gebieten.

Transparency International gibt ein Corruption Fighters’ Tool Kit heraus.

Beim Lobbyismus gibt es ähnliche Interaktionen wie die Agent-Klient-Interaktionen. Diese müssen jedoch nicht notwendigerweise in Korruption münden. Lobbycontrol ist ein Verein in Deutschland, der über Einflussnahme von Interessengruppen (Klient) auf Staatsorgane (Agent) berichtet.

Korruption wird durch verschiedene Umstände gefördert (bzw. ihre Bekämpfung behindert):

•     Dabei kann zwischen zwei Arten der Korruption unterschieden werden: „Die erste hat eine Nähe zur Erpressung. Hier wird eine Machtstellung ausgenutzt, um Interaktionspartnern Sonderleistungen abzunötigen. Es handelt sich um Belastungskorruption. Sie ist vor allem in Entwicklungsländern weit verbreitet. Die zweite Art dominiert in entwickelten Rechtsstaaten wie Deutschland. Man kann sie als Entlastungskorruption kennzeichnen. Sie wird von den unmittelbar Beteiligten – wie ein Tausch – als vorteilhaft empfunden. Allerdings handelt es sich um einen Tausch zu Lasten Dritter. Entlastungskorruption ist immer mit einem Vertrauensbruch verbunden: Hier wird eine Delegationsbeziehung missbraucht, um ein illegales Einkommen zu generieren.“

•     „Die Einflussnahme der Politik auf Strafverfolgungsbehörden in Wirtschaftsverfahren gegen mächtige Personen, aber auch Einflussnahmen auf Verwaltungen, um Auftragsvergaben an bekannte und befreundete Unternehmer zu erreichen, sind in mehreren Strafverfahren belegt.“

•     „Politiker haben keinen Anreiz, Korruption zu bekämpfen. Sie wollen vielmehr gar nichts von dem Thema wissen. Auch das Unrechtsbewusstsein von Politikern ist nicht stark ausgeprägt. Im Gegenteil, manche halten „Provisionen“ für einen legitimen Teil ihres Einkommens.“

•     „Politiker sind nicht nur resistent, sich selbst Korruptionsregeln zu geben und sich diesen zu unterwerfen, sie bewirken auch, dass so mancher gute Ansatz in der Verwaltung zunichte gemacht wurde. München und Frankfurt hatten die besten Korruptionsbekämpfungsstrategien. Diese haben jedoch fortwährend Korruptionsfälle zutage gefördert, so dass der Eindruck entstand, dass Frankfurt und München als einzige Städte Hochburgen der Korruption wären. Politikern, die den Anreiz haben, wieder gewählt zu werden, kann dann der Druck durch die öffentlichen Reaktionen zu stark werden, so dass sie für eine Änderung (Entschärfung) der Korruptionsstrategien plädieren.“

•     „… All dies nährt die Befürchtung, dass gerade in einer Zeit, in der ein Angriff der organisierten Kriminalität und der Wirtschaftskriminalität auf staatliche und wirtschaftliche Institutionen droht, die deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht über die notwendige Handlungsfreiheit verfügen, um dieser für Deutschland neuartigen Form der Kriminalität entgegenzuwirken …“

•     Zur Frage „Wie unabhängig sind Staatsanwälte in Deutschland?“ siehe den gleichnamigen Vortrag von Dr. Winfried Maier, Richter am OLG München, Staatsanwalt a.D., Augsburg

•     Kontrollorgane (z. B. Aufsichtsräte oder Justiz) gehören derselben Organisation an wie die Korrumpierten (z. B. Mitarbeiter, Manager oder Beamte), und sie decken einander.

•     Die Beteiligten haben kein Interesse am finanziellen Erfolg des Unternehmens, sondern vor allem am persönlichen Vorteil.

•     Die „legale Korruption“ erodiert das Rechtsempfinden.

•     Das bestehende Strafrecht droht zwar Korrumpierenden wie Korrumpierten mit Sanktionen. Allerdings erwächst daraus auch das Interesse aller Beteiligten, ihre dubiosen Handlungen zu verschleiern.

•     Die Staatsanwaltschaften sind überlastet: z. B. haben in Frankfurt am Main fünf Staatsanwälte pro Jahr Arbeit, für die sie vier Jahre bräuchten.

•     Wenn die Pharmaindustrie niedergelassene Ärzte korrumpiert, ist es nicht strafbar – bei Klinikärzten dagegen schon.

•     Journalisten dürfen Presserabatte entgegennehmen, wobei sich Journalistenverbände entsprechend dem Pressekodex zu bestimmten Regeln verpflichten.

•     Bestechlichkeit ist gerade oft in Niedriglohnländern, z. B. in Osteuropa, üblich. Diese Gepflogenheiten können sich bei internationaler Zusammenarbeit ausbreiten.

Дата: 2019-07-30, просмотров: 223.